Redaktioneller Entwurf
Dieser Inhalt ist noch nicht vollständig freigegeben und wird im Produktionsmodus nur nach Veröffentlichung angezeigt.
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Pflegestellen können Versorgungslücken schließen, dürfen aber nicht ungeprüft als öffentliche Annahmestellen veröffentlicht werden. Benötigt werden Einwilligung, Tierarten, Kapazität, Erreichbarkeit, Transportweg und eine koordinierende Stelle.
Wenn eine Tätigkeit dauerhaft, organisiert und tierheimähnlich auf die Aufnahme und Pflege fremder Fund- oder Abgabetiere ausgerichtet ist, kann nach den Hinweisen des Kreises eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erforderlich sein. Die Prüfung trifft das Veterinäramt im Einzelfall.